| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
|
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der 1. Allgemeines Die LE GmbH Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen der LE GmbH und dem Besteller. Sie gelten auch für alle im Zusammenhang hiermit stehenden Angaben in Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen, Internetseiten oder ähnlichen Medien. Von den nachfolgenden oder den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen – insbesondere in Einkaufsbedingungen des Bestellers – sind für die LE GmbH nur verbindlich, sofern sie von der LE GmbH schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen durch die LE GmbH bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen. 2. Datenspeicherung Wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass wir Ihre Daten – soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig – EDV-mäßig speichern und verarbeiten. 3.Vertragserklärungen, Handelsklauseln Die Angebote der LE GmbH sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch die eine Auftragsbestätigung der LE GmbH in Textform (§ 126 b BGB) zustande oder wenn Bestellungen von der LE GmbH ausgeführt worden sind. Änderungen, Ergänzungen und/ oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen ebenfalls der Textform. Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) gelten in der Fassung 2000. 4. Preise Die Preise der LE GmbH gelten ab Werk bzw. Lieferzentrum. In den Preisen der LE GmbH sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und Umsatzsteuer nicht enthalten. Bei Angaben von Verpackungseinheiten (VE) gilt der angegebene Preis pro VE. Bei Lieferung ab den Lieferzentren der LE GmbH berechnen wir zusätzlich vier Prozent Vorfrachtkosten. Für alle Artikel berechnen wir Verpackungskosten in Höhe von drei Prozent vom Listenpreis. Liegt der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsschluss, ist eine Preisanpassung an veränderte Preisgrundlagen (z. B. Rohstoffe, Löhne) zulässig. Wir berechnen dann die am Liefertag gültigen Preise. 5. Zahlung, Aufrechnung Soweit nichts anderes vereinbart, hat der Besteller den Kaufpreis 8 Tage nach Rechnungserstellung an die LE GmbH zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln erfolgt vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Wir behalten uns ausdrücklich vor unsere Forderungen an Dritte abzutreten bzw. an ein Factoring zu verkaufen. 6. Versand, Lieferungen, Leistungsort Soweit nichts anderes vereinbart ist, versenden wir die Ware auf Gefahr des Bestellers; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer. Teillieferungen sind zulässig. Leistungsort für die Lieferung ist der Ort die unseres Lieferwerkes oder -zentrums. 7. Liefertermine, Verzug Der Beginn der von der LE GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von der LE GmbH zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Besteller schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht und will der Besteller deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, der LE GmbH dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist anzudrohen. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen der LE GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht. 8. Eigentumsvorbehalt Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der LE GmbH. Der Besteller ist berechtigt, im Eigentumsvorbehalt stehende Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an die LE GmbH ab. Er ist auf Verlangen der LE GmbH verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zugeben und der LE GmbH die zur Geltendmachung der Rechte der LE GmbH gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und dazu benötigte Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten der LE GmbH gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt der LE GmbH auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware der LE GmbH zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Besteller der LE GmbH darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er der LE GmbH hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab. Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten die unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 9. Höhere Gewalt Bei höherer Gewalt ruhen die Lieferpflichten der LE GmbH; tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn uns Unterlieferanten aus den vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern. 10. Produktangaben Für die Ausführungen aller LE GmbH-Produkte gelten die „allgemeinen technischen Hinweise“ der LE GmbH im Handbuch. Für die Produktangaben übernehmen wir keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung. Wir behalten uns technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor. Die LE GmbH-Produktbeschreibungen und -angaben beschreiben nur die Beschaffenheit der Produkte und Leistungen und stellen keine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar. Der Besteller ist unabhängig davon verpflichtet, die Produkte und Leistungen der LE GmbH auf ihre Eignung für den vorgesehenen Gebrauch selbst zu prüfen. 11. Mängelhaftung Der Besteller kann wegen Mängeln unserer Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit unserer Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist. Soweit Lieferung und Leistung der LE GmbH mangelhaft ist und dies vom Besteller rechtzeitig schriftlich gem. § 377 HGB beanstandet wurde, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist der LE GmbH Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens acht Tagen zu gewähren. Der Besteller kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller der LE GmbH dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht. Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB gegen die LE GmbH bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 12. Schadensersatz Auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (im Folgenden: Schadensersatzhaftung), gleichgültig aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haften wir nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder die unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Schadensersatzhaftung der LE GmbH auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt höchstens den doppelten Rechnungswert der betroffenen Ware. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften. 13. Verjährung Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung die unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. 14. Gerichtsstand, anwendbares Recht Ist der Besteller Kaufmann, so ist Gerichtsstand der Sitz der LE GmbH (Amtsgericht Wetzlar); erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und der LE GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15. Teilunwirksamkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Im Falle eines Transportschadens... Transportschäden sind für Sie und uns unangenehm, jedoch leider nicht immer vermeidbar, obwohl unser Verpackungsmaterial speziell ausgesucht und erprobt ist. Gemäß unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen liefern wir ab Werk, d. h. im Rahmen des Versendungskaufs nach § 447 BGB. Danach reist die Ware auf Gefahr des Käufers. Keinesfalls bedeutet dies, dass Sie schutzlos einem eventuell unsachgemäßen Transport bzw. einem daraus resultierenden Transportschaden gegenüberstehen. Vielmehr ist jedes Verkehrsunternehmen verpflichtet, entsprechende Transportversicherungen gegen Transportbeschädigungen abzuschließen. Eine Regressmöglichkeit auf das Verkehrsunternehmen haben Sie jedoch nur, wenn: 1. Äußerlich erkennbare Schäden oder Verluste müssen vor Abnahme des Gutes durch einen den konkreten Schaden bezeichnenden Vermerk von dem anliefernden LKW-Fahrer auf dem Frachtbrief bescheinigt werden. Bei Bahntransporten ist außerdem sofort eine Tatbestandsaufnahme bei der Güterabfertigung zu beantragen. Bei Postsendungen ist vor Abnahme beschädigter Pakete eine Bestätigung des Schadens durch den Übergabebeamten erforderlich. Außerdem ist unverzüglich das zuständige Postamt zu verständigen und eine Besichtigung und Tatbestandsaufnahme zu beantragen. 2. Bei verdeckten Schäden, die sich beim Auspacken herausstellen, muss die Sendung unverändert liegen bleiben. Gleichzeitig muss das Verkehrsunternehmen schriftlich aufgefordert werden, sich von dem Zustand der Sendungen zu überzeugen. Hierfür gelten, je nach Beförderungsart, sehr unterschiedliche und sehr kurze Fristen, die Sie einzuhalten haben. Bei verdeckten Schäden hat der Käufer zu beweisen, dass der Schaden bereits im Gewahrsam des Transportunternehmens entstanden ist. Sollte der Transportunternehmer nicht bereit sein, den Schaden aufzunehmen, so müssen Sie ein selbstständiges Beweisverfahren gemäß § 495 ZPO einleiten. 3. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Klausel auf dem Frachtbrief „Empfang vorbehaltlich näherer Prüfung“ oder ähnliche Formulierungen nicht ausreichen, um das Verkehrsunternehmen regresspflichtig zu machen! Zur Geltendmachung Ihres Schadens verlangen Sie bitte von der LE GmbH die Abtretung der Rechte aus dem Transportvertrag mit dem jeweiligen Transportunternehmen. Im Falle einer Warenrückgabe... Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nur unbeschädigte originalverpackte und aktuelle Katalogware zurücknehmen können, die binnen 30 Tagen nach Ablieferung bei Ihnen an eines der Lieferzentren der LE GmbH oder an das LE GmbH Stammhaus zurückgegeben werden. Die Rücknahmekosten betragen 20%; der Mindest-Rücknahmewert beträgt 100 EUR. Achtung: Retouren werden nur mit Retourenbestätigung angenommen. Bitte fordern Sie die Retourenbestätigung im Falle einer Warenrückgabe bei Ihrem zuständigen Kundenbetreuer (siehe Rechnung/Lieferschein) an und senden Sie die Ware frei Haus zu der in der Retourenbestätigung angegebenen Lieferanschrift zurück.
1. Geltungsbereich Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden von der LE GmbH nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) annehmen oder diese bezahlen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten. 2. Vertragsabschluss Vereinbarungen, Bestellungen und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn der Lieferant nicht binnen 10 Werktagen ab Bestelldatum widerspricht. 3. Preise Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise als Festpreise sowie DDP Lieferanschrift (INCOTERMS 2000) einschließlich Verpackung, jedoch ohne Umsatzsteuer. 4. Zahlung Sofern nichts anderes vereinbart, sind bei Rechnungserhalt vom 1. bis 15. des Monats Zahlungen zu leisten am 30. des gleichen Monats, bei Rechnungserhalt vom 16. bis 31. des Monats am 15. des Folgemonats jeweils mit 3 % Skonto. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Zahlungsverzug tritt nur nach Fälligkeit und Mahnung ein. Die Höhe der Verzugszinsen bestimmt sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Zinssatz des Handelsgesetzbuches für Handelsgeschäfte. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. 5. Leistungsort, Lieferungen, Verpackung Soweit im Einzelfall nicht anders geregelt, ist die Lieferung DDP Lieferanschrift (INCOTERMS 2000) vereinbart. Der Lieferant trägt also die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch die LE GmbH oder deren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant alle erforderlichen Kosten. Teillieferungen sind nicht zulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Der Lieferant verpflichtet sich zum Einsatz umweltfreundlicher Verpackungen, die eine Wiederverwendung bzw. kostengünstige Entsorgung zulassen. Styroporchips sind als Verpackungsmaterial nicht zugelassen. Die Verpackung soll Schutz gegen Beschädigung, Verschmutzung und Feuchtigkeit bei Transport und Lagerung sicherstellen, so dass die Montage bei uns, oder einem von uns beauftragten Unternehmen, ohne zusätzlichen Aufwand erfolgen kann. Auf der Verpackung müssen alle für den Inhalt, die Lagerung und den Transport wichtigen Hinweise sichtbar angebracht werden. Leihverpackung erhält der Lieferant unfrei an seine Anschrift zurückgesandt. 6. Liefertermine Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Erkennt der Lieferant, dass ihm die Lieferung hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände nicht vertragsgemäß möglich ist oder sein wird, hat der Lieferant die LE GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Auf das Ausbleiben notwendiger Informationen oder von der LE GmbH zu liefernden Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Netto-Warenwertes der verspäteten Lieferung pro Werktag zu berechnen, höchstens jedoch 7,5 % des Warenwertes. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts. 7. Abfallentsorgung, verbotene Stoffe Mit der Lieferung zusammenhängende Abfälle verwertet und beseitigt der Lieferant auf eigene Kosten gemäß den gesetzlichen Vorschriften, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Anfalls auf den Lieferanten über. Der Lieferant hat insbesondere Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABI. L 37 vom 13.02.2003, S. 24 ff.) zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Lieferant garantiert die „RoHS-Konformität“ (Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003) der Vertragsgegenstände.Der Lieferant garantiert, dass die Vertragsprodukte, selbst wenn diese nur Bestandteile elektrischer oder elektronischer Geräte sein können, die nach § 5 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) verbotenen Stoffe nicht enthalten. 8. Höhere Gewalt Höhere Gewalt und von der LE GmbH nicht zu beeinflussende Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit infolgedessen unser Interesse an der Leistung entfällt. 9. Geheimhaltung Alle dem Lieferanten durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten. Diese Informationen bleiben ausschließlich unser Eigentum; wir behalten uns alle Rechte an ihnen vor. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Vertragsleistungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung hat der Lieferant alle von der LE GmbH stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.Erzeugnisse, die nach von der LE GmbH entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen, Rezepturen oder dergleichen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Bei Verstößen gegen die Geheimhaltungspflichten hat der Lieferant uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR pro Verstoß zu zahlen. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen. 10. Versicherungen Der Lieferant muss für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantiezeiten und Verjährungsfristen für Mängelansprüche, entsprechende Haftpflichtversicherungen mit branchenüblichen Konditionen und einer Mindestdeckungssumme von 5 Millionen EUR pro Schadensfall abschließen und unterhalten. 11. Qualitätssicherung, Wareneingangsprüfung Der Lieferant ist verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem, welches dem neuesten Stand der Technik entsprechend ausgerichtet ist (z.B. DIN EN ISO 9000 ff., QS 9000, VDA 6.1 oder vergleichbare Managementsysteme), zu unterhalten. Der Lieferant führt fertigungsbegleitende Prüfungen entsprechend seinem QMS durch, es sei denn, es erweist sich als notwendig, dass die LE GmbH eine spezielle Vorstufenprüfung für notwendig erachten und diese per Prüfplan vorgeben. Der Lieferant führt eine Endprüfung der Produkte durch, die sicherstellt, dass nur fehlerfreie Ware zur Lieferung kommt.Die Annahme der Lieferung erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Diese umfasst nur Identität, Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel der Ware. Darüber hinaus wird die Wareneingangsprüfung durch die Qualitätssicherung bei dem Lieferanten gemäß Absatz 1 ersetzt; der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB. 12. Rechte bei Mängeln Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden uneingeschränkt Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. In dringenden Fällen steht uns, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sach- und Rechtsmängel verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. Für innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte Neulieferung oder instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. Der Lieferant hat alle uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes entstehenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- und den üblichen Umfang übersteigende Untersuchungskosten zu tragen. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. Wir sind im Fall des Rückgriffs berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der durch die Mangelhaftigkeit der Leistung entstandenen Aufwendungen zu verlangen, die die LE GmbH im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatte. Ungeachtet der Bestimmungen in Abs. 3 tritt die Verjährung in den Fällen der Absätze 6 und 7 frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben.Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang einen Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Im Falle des Rücktritts ist die LE GmbH berechtigt, die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten unentgeltlich bis zur Beschaffung geeigneten Ersatzes zu nutzen. Der Lieferant trägt sämtliche mit dem Rücktritt anfallenden Kosten und übernimmt die Entsorgung. 13. Produkthaftung Für den Fall, dass wir aus Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist und – in den Fällen verschuldensabhängiger Haftung – wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 14. Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Es wird dann eine der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung vereinbart. Gerichtsstand ist der Sitz der LE GmbH (Amtsgericht München); erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Lieferanten. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener UN-Kaufrechtsabkommens (CISG).
|





